Gerichtsurteil erklärt: Trotz Krankheit keine EM-Rente. Der Fall kurz geschildert, den das Sozialgericht zu entscheiden hatte.
Der Kläger machte eine Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur und Industriemeister und arbeitete zuletzt als Rechnungsprüfer. Seit August 2012 ist er arbeitsunfähig und bezieht Krankengeld und Arbeitslosengeld I. Aktuell lebt er von einer privaten Berufsunfähigkeitsrente. Er stellte im Dezember 2013 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Als Gründe nannte er starke Rückenschmerzen durch Post-Zoster-Neuralgie und psychische Erschöpfung.
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Im Antragsverfahren wurden mehrere medizinische Gutachten eingeholt. Einige Ärzte stellten fest, dass der Kläger trotz Schmerzen täglich etwa sechs Stunden arbeiten konnte. Ein anderes Gutachten bescheinigte ihm nur ein bis drei Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit. Dieses Gutachten war allerdings umstritten, da die Gutachterin die Ehefrau des behandelnden Psychotherapeuten war.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist, da die Gutachten belegen, dass er sechs Stunden täglich arbeiten kann. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte diese Entscheidung. Für die Gerichte war entscheidend, dass das funktionelle Leistungsvermögen und nicht allein die Diagnose maßgeblich ist.
Das umstrittene Gutachten der Ehefrau des Psychotherapeuten wurde nicht anerkannt, weil die Angaben des Klägers nicht überprüft wurden und ein möglicher Interessenkonflikt bestand. Auch eine außergewöhnliche Kombination von Einschränkungen konnte der Kläger nicht nachweisen.
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Im Dezember 2021 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids von 2014, da er eine Verschlechterung seiner Beschwerden geltend machte. Ein aktuelles Gutachten zeigte jedoch, dass seine Leistungsfähigkeit grundsätzlich erhalten blieb. Eine stationäre Schmerztherapie wurde empfohlen, doch ein Rentenanspruch bestand weiterhin nicht.
Das Sozialgericht entschied, dass der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig war. Der Kläger konnte weder volle noch teilweise Erwerbsminderungsrente beanspruchen, weil seine Beschwerden nicht durch objektive medizinische Befunde gestützt wurden.
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Herr M., 55 Jahre alt, leidet seit Jahren unter chronischen Rückenschmerzen. Er arbeitet weiterhin Teilzeit im Büro und kann täglich etwa sechs Stunden seiner Arbeit nachgehen. Auch wenn Herr M. starke Beschwerden hat, zeigt der Fall aus Gelsenkirchen: Eine Erwerbsminderungsrente wird nur gezahlt, wenn die tägliche Arbeitsfähigkeit unter drei Stunden liegt. Beschwerden allein reichen nicht aus.
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Autorin des Beitrages:
Valerie Weigelt
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