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Gelsenkirchen, 12. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat zwei Eilanträge eines Grundstückseigentümers gegen die Erweiterung eines Umspannwerks in Bottrop abgelehnt. Betroffen waren eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung sowie eine vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten der Vorhabenträgerin. Nach Auffassung der 8. Kammer überwiegt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Baubeginn die Interessen des Antragstellers. Die angegriffenen Behördenentscheidungen seien voraussichtlich rechtmäßig.
Die Vorhabenträgerin plant, die bestehende Schalt- und Umspannanlage umzubauen und zu erweitern. Ziel ist es, das bisher erhöhte Ausfallrisiko zu verringern und die Versorgungssicherheit zu stärken. Künftig sollen zwei Transformatoren mit Leistungen von 350 und 250 Megavoltampere elektrische Energie von der Höchstspannungsebene auf die Hochspannungsebene übertragen. Für die Erweiterung wird auch eine bislang im Eigentum des Antragstellers stehende Fläche benötigt.
Die Stadt Bottrop hatte das Vorhaben bereits im Dezember 2024 immissionsschutzrechtlich genehmigt. Im Oktober 2025 wies die Bezirksregierung Münster die Vorhabenträgerin vorzeitig in den Besitz der benötigten Flächen ein und ordnete die Duldung der Maßnahme unter Androhung eines Zwangsgeldes an. Die Besitzeinweisung ermöglicht die Nutzung der Flächen und den Baubeginn noch vor Abschluss eines Enteignungsverfahrens.
Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung vor. Die Zulässigkeit der Enteignung sei behördlich festgestellt worden. Auch wenn diese Entscheidung in einem gesonderten Verfahren angefochten werde, führe die Erweiterung des Umspannwerks nicht zu unumkehrbaren Folgen. Die Maßnahme diene der Erhöhung von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromnetzes und liege damit in einem wirtschaftlich überragenden öffentlichen Interesse.
Im Verfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unterzog die Kammer die Genehmigung einer umfassenden Prüfung. Dabei berücksichtigte sie auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf die sich der Antragsteller sonst nicht berufen könnte. Soweit dieser Abstandsverstöße geltend machte, betraf dies Flächen, für die bereits die Enteignung vorgesehen und eine vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt war. Auf entsprechenden Abstandsschutz könne er sich deshalb nicht mehr berufen.
Die Beschlüsse vom 9. Juni 2026 sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen 8 L 2192/25 und 8 L 2193/25 geführt.
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