Kontopfändung: Diese Rechte haben Betroffene – WAZ | Westdeutsche Allgemeine Zeitung


Wer von einer Kontopfändung betroffen ist, muss nicht automatisch auf sein gesamtes Guthaben verzichten. Darauf macht die Verbraucherzentrale NRW anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung aufmerksam. Ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) soll sicherstellen, dass Betroffene trotz Pfändung weiterhin Geld für Miete, Strom oder Lebensmittel zur Verfügung haben.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale Gelsenkirchen sind rund 5,7 Millionen Menschen in Deutschland überschuldet. Kommt es zu einer Kontopfändung, haben Betroffene einen gesetzlichen Anspruch darauf, ihr Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Dadurch bleibt monatlich ein geschützter Grundbetrag erhalten, über den die Kontoinhaber weiterhin verfügen können.
Für die Umwandlung genügt nach Angaben der Verbraucherzentrale eine Aufforderung an die eigene Bank oder Sparkasse. Spätestens nach vier Geschäftstagen muss das P-Konto eingerichtet sein. Zusätzliche Bedingungen dürfen dabei nicht gestellt werden. Auch ein Konto im Minus ist kein Hinderungsgrund. Zusätzliche Gebühren für das P-Konto dürfen ebenfalls nicht verlangt werden.
Für Menschen mit Unterhaltspflichten oder besonderen Lebenslagen können höhere Freibeträge gelten. Dafür wird in vielen Fällen eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung benötigt.
Wer Fragen zum Pfändungsschutzkonto hat, kann sich an die Schuldner- und Insolvenzberatung der Verbraucherzentrale wenden. Zusätzlich bietet die Beratungsstelle an der Robert-Koch-Straße 4 in Gelsenkirchen am Donnerstag, 25. Juni, von 9 bis 12 Uhr eine offene Sprechstunde ohne Termin an. Dort können sich Ratsuchende informieren und bei Bedarf auch eine P-Konto-Bescheinigung erhalten.
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