
Gelsenkirchen. Vor dem Verwaltungsgericht hat ein Gelsenkirchener gegen die Stadtverwaltung geklagt – und gewonnen. Darum ging es in der Verhandlung.
Der lange Kampf hat sich für den 77-jährigen Hans K. gelohnt. Die Stadt hatte ihm verweigert, vor seiner Wohnung an der Bulmker Straße einen Behindertenparkplatz einzurichten. Im Bereich der Einfahrt zur Garage sei absolutes Halteverbot, somit dürfe auch sein Fahrzeug dort nicht mit einer Sonderparkerlaubnis stehen. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte nun Erfolg. Die Stadt muss einen Behindertenparkplatz vor seinem Haus einrichten.
Für schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung kann nach der Straßenverkehrsordnung ein Behindertenparkplatz auch personenbezogen ausgewiesen werden. Die Stadt hatte dem Kläger angeboten, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn vor seiner Garageneinfahrt abzustellen. Zwar bliebe das generelle Parkverbot bestehen, doch werde man die Ordnungswidrigkeit, wenn er sein Fahrzeug dort abstellen würde, nicht weiter verfolgen. Und andere Fahrzeuge könnten ohnehin nicht dort parken, da das Parkverbot in dem abgesenkten Bordsteinbereich ja bestehen bleibe.
Die Kammer war allerdings der Auffassung, dass es sich die Stadt zu leicht mache, wenn sie die Parkmöglichkeit für das Auto des Halters sanktionslos dulden würde. Dem Mann, so sagten die Richter, stünden aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines Sonderparkplatzes zu. Der sei dann rechtssicher und müsste nicht von der Stadt geduldet werden.
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Die starke Behinderung des 77-Jährigen sieht das Gericht als wesentlich für die Besonderheit des Falles an. Zwar hat der Kläger eine Garage im Keller, doch hat er keine Möglichkeit, von der Garage in seine Wohnung zu gelangen. Wegen seiner Behinderung kann er weder die steile Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude vorhandene schmale und steile Treppe bewältigen. Er kann die Garage somit nicht nutzen. Auch auf der Garagenzufahrt kann er sein Auto nicht abstellen. Sie ist zu steil und zu schmal.
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Das Gericht überlässt mit seiner Entscheidung die genaue Platzierung des Behindertenparkplatzes der Stadt Gelsenkirchen. Sie kann das Schild im Bereich der Garageneinfahrt als Ausnahme des eigentlich geltenden Parkverbots einrichten. Das Interesse des Klägers an dieser Parkmöglichkeit überwiege das Interesse der Allgemeinheit an einer barrierearmen Möglichkeit zur Straßenquerung an möglichst vielen Stellen, stellte das Gericht fest. Alternativ kann die Stadt den Parkplatz auch neben der Bordsteinabsenkung ausweisen.
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