VG Gelsenkirchen: Zustimmung zu außerordentlicher Kündigung bestätigt – JuraForum.de


Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschied am 22. Januar 2025 (Az.: 11 K 2880/20), dass das Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung einer städtischen Beschäftigten erteilen muss.
Die Klägerin, eine Stadt, beantragte am 18. November 2019 die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung einer schwerbehinderten gleichgestellten Beschäftigten. Der Anlass war der Vorwurf, die Beschäftigte habe im April 2019 eine Kollegin aufgefordert, Verwarnungen für sie und ihre Tochter zu annullieren. Die Klägerin ermittelte umfangreich, prüfte 2.781 annullierte Verwarnungen aus den Jahren 2012 bis 2019 und überführte diese in eine Excel-Liste. Trotz umfassender Prüfung stellte die Stadt den Antrag auf Zustimmung fristgerecht nach § 174 SGB IX. Das zuständige Integrationsamt verweigerte jedoch die Zustimmung mit Verweis auf eine angebliche Fristüberschreitung.
Das VG Gelsenkirchen befand, dass die Ermittlungen der Stadt die Antragsfrist hemmten, da sie zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung erforderlich waren.
Nach § 174 SGB IX beginnt die Zwei-Wochen-Frist erst mit sicherer Kenntnis der Kündigungsgründe. Die Beweislast für die Fristversäumnis lag beim Integrationsamt. Das Gericht stellte fest, dass die Konzentration der Ermittlungen auf die Beschäftigte vertretbar und die Untersuchungsdauer von zweieinhalb Monaten angemessen war.
Das Gericht sah keine Verbindung zwischen der Behinderung der Beschäftigten und dem Kündigungsgrund.
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