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Arne Dedert/dpa/dpa-tmn | Wer als Lehrerin verbeamtet werden will, sollte lieber nicht schummeln.
Urteil
Gelsenkirchen (dpa/tmn) – Weil eine Lehrerin bei der amtsärztlichen Untersuchung eine Bauchraumverhärtung samt Operation verschwiegen hat, durfte ihre Verbeamtung abgelehnt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weist der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) hin. (Az.: 1 K 5204/24)
Im konkreten Fall musste eine angestellte Lehrerin zur Überprüfung bei der Amtsärztin, weil sie verbeamtet werden wollte. Dort erwähnte sie, dass sie vor Kurzem zur Abklärung einer Bauchraumverhärtung operiert worden sei. Die Amtsärztin forderte weitere Unterlagen. Sie wies die Lehrerin auch darauf hin, dass diese die Schweigepflichtentbindung für den Arzt widerrufen könne – das tat die Frau.
Gleichzeitig vereinbarte sie aber einen neuen Termin bei demselben Gesundheitsamt. Bei dieser zweiten Untersuchung verschwieg sie einer anderen Amtsärztin dann die Operation und die Verhärtung, sodass die gesundheitliche Eignung bescheinigt werden sollte.
Doch vor der Verbeamtung fiel die doppelte Untersuchung auf. Daraufhin lehnte die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf die Bewerbung der Frau wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung als Lehrerin ab. Zu Recht, so entschied das Gericht.
Die Frau habe die Bauchraumverhärtung verschwiegen, um ihre gesundheitliche Eignung zu erschleichen. Das sei mit dem Leitbild eines Lehrers nicht zu vereinbaren, der ein Vorbild für aufrichtiges und regelkonformes Verhalten sei. Die Frau argumentierte zwar, sie halte die Verhärtung für medizinisch irrelevant. Doch laut dem Gericht hätten ihr die Ausführungen der ersten Amtsärztin deutlich machen müssen, dass die Verbeamtung auch von der Abklärung der Bauchraumverhärtung abhängen werde.
Wie sich die Frau dann verhalten habe, sei arglistige Täuschung, so das Gericht. Selbst wenn sie verbeamtet worden wäre, hätte die Ernennung wieder zurückgenommen werden können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beantragt werden.
© dpa-infocom, dpa:250922-930-69644/1
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