
Rechtslupe
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Das besondere Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren schließt einen parallel bestehenden Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht aus. Ein öffentlicher Auftraggeber darf die Bearbeitung eines entsprechenden Informationszugangsantrags daher nicht allein wegen des laufenden Nachprüfungsverfahrens bis zu dessen Abschluss zurückstellen.
Ein Bieter kann auch während eines laufenden vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich Informationszugang zu den Vergabeakten des öffentlichen Auftraggebers nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) verlangen.
Dem aktuell vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Verfahren lag ein Vergabeverfahren einer städtischen Auftraggeberin zugrunde. Ein daran beteiligter Bieter hatte auf Grundlage des IFG NRW Zugang zu den bei der Stadt geführten Vergabeakten beantragt. Die Auftraggeberin wollte über diesen Antrag jedoch erst nach Abschluss des bereits laufenden vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens entscheiden.
Damit wollte sich der Bieter nicht abfinden. Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren begehrte er, die Stadt dazu zu verpflichten, die Bearbeitung seines Informationszugangsantrags nicht weiter zurückzustellen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab dem Antrag statt und verpflichtete die Stadt, den Informationszugangsantrag unverzüglich zu bescheiden. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen über ein Vergabeverfahren grundsätzlich auch während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens bestehen.
Entscheidend ist dabei das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Informationszugangsrecht nach dem IFG NRW und dem besonderen Akteneinsichtsrecht des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verdrängt das speziell für das Nachprüfungsverfahren vorgesehene Akteneinsichtsrecht das Informationsfreiheitsrecht nicht. Die beiden Zugangswege können vielmehr grundsätzlich nebeneinander bestehen.
Für eine solche parallele Anwendung spricht nach Auffassung des Gerichts insbesondere, dass sowohl das Informationsfreiheitsrecht als auch das vergaberechtliche Akteneinsichtsrecht eigene Regelungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten. Der Schutz vertraulicher Informationen wird damit nicht dadurch gewährleistet, dass ein Informationszugang nach dem IFG NRW während eines Nachprüfungsverfahrens generell ausgeschlossen wird. Vielmehr ist im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu prüfen, ob und in welchem Umfang Ausschlussgründe einem konkreten Informationszugang entgegenstehen.
Damit durfte die Stadt den Antrag des Bieters nicht allein mit Blick auf das laufende Nachprüfungsverfahren aufschieben. Die Entscheidung verpflichtet die Auftraggeberin allerdings zunächst zur unverzüglichen Bescheidung des Informationszugangsantrags. Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass dem Bieter sämtliche begehrten Vergabeunterlagen uneingeschränkt herauszugeben sind. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Informationszugang zu gewähren ist, richtet sich nach den Voraussetzungen und Ausschlussgründen des IFG NRW.
Die Entscheidung ist insbesondere für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen in Vergabeverfahren von Bedeutung. Sie macht deutlich, dass das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren Informationsansprüche nach dem IFG NRW nicht automatisch sperrt. Bieter können damit neben der verfahrensbezogenen Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren grundsätzlich einen weiteren, eigenständigen Informationszugangsanspruch verfolgen. Öffentliche Auftraggeber können entsprechende IFG-Anträge nicht allein unter Hinweis auf ein laufendes Nachprüfungsverfahren zurückstellen, sondern müssen sie nach den informationsfreiheitsrechtlichen Vorgaben prüfen und bescheiden. Zugleich bedeutet die Entscheidung keinen unbeschränkten Zugriff auf Vergabeakten: Insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige gesetzliche Ausschlussgründe bleiben zu beachten. Für die Vergabepraxis gewinnt damit die sorgfältige Trennung zwischen dem „Ob“ eines parallelen Informationszugangsanspruchs und dem konkreten Umfang der herauszugebenden Informationen erheblich an Bedeutung.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. August 2026 – 15 L 1487/26
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