Nach Messerangriff auf Ex-Freundin in Gelsenkirchen – türkischer Straftäter darf ausgewiesen werden – DerWesten


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Nach der Messerattacke auf seine Ex-Partnerin in Gelsenkirchen darf ein verurteilter Straftäter ausgewiesen werden. Das Gericht wies seinen Eilantrag ab.
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Fast zwei Jahre nach der Messerattacke auf dem Bahnhofsvorplatz in Gelsenkirchen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine wichtige Entscheidung getroffen. Ein türkischer Staatsangehöriger darf aus Deutschland ausgewiesen werden. Einen Eilantrag gegen die Verfügung der Stadt Gelsenkirchen lehnte das Gericht am 17. Juni 2026 ab.
Der Fall sorgte bereits im September 2024 für Entsetzen in Gelsenkirchen. Damals griff der Mann seine ehemalige Lebensgefährtin mit einem Messer an. Die Tat spielte sich mitten auf dem Bahnhofsvorplatz ab. Nur das mutige Eingreifen eines gemeinsamen Sohnes und weiterer Passanten verhinderte noch schwerere Folgen (wir berichteten).
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Nach den Feststellungen des Gerichts stach der Mann in Tötungsabsicht auf seine ehemalige Lebensgefährtin ein. Die Frau ist die Mutter seiner beiden Söhne, die heute 17 und 16 Jahre alt sind. Ernsthafte Verletzungen blieben nur wegen des schnellen Eingreifens ihres Sohnes sowie anwesender Passanten aus.

Das Landgericht Essen verurteilte den Mann später wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
Die Stadt Gelsenkirchen reagierte mit einer Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Zudem drohte sie die Abschiebung in die Türkei direkt aus der Haft heraus an. Gleichzeitig verhängte sie ein auf acht Jahre und sechs Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dieses soll ab dem Tag der Ausreise oder Abschiebung gelten.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält die Ausweisung bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig. Nach Ansicht der Richter überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Sie sehen eine Wiederholungsgefahr. Die abgeurteilte Tat sei die bislang schwerste in einer Reihe vor allem frauenfeindlicher Straftaten.
Bereits einige Jahre zuvor hatte das Amtsgericht Gelsenkirchen den Mann wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin in einer Spielhalle und wegen Körperverletzung an seiner damals minderjährigen Stieftochter verurteilt. Beide Urteile sind rechtskräftig.
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Zwar lebte der Mann seit 1993 überwiegend erlaubt in Deutschland. Zudem hat er zwei noch minderjährige Söhne, die ihn ein- bis zweimal monatlich im Maßregelvollzug besuchen. Dennoch überwiegt nach Auffassung des Gerichts das Ausweisungsinteresse. Die Richter verwiesen darauf, dass der Mann während seines Aufenthalts keiner Erwerbstätigkeit nachging und mehrfach erheblich straffällig wurde.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Mann kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Die spezifischen Gründe für die Ausweisung des Mannes aus Deutschland liegen hauptsächlich in der schweren Gewalttat, die er gegen seine ehemalige Lebensgefährtin verübt hat, sowie in seiner wiederholten Straffälligkeit. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte fest, dass die Tat, bei der er in Tötungsabsicht auf die Frau einstach, die schwerste in einer Reihe frauenfeindlicher Straftaten war, die er begangen hatte. Zudem sah das Gericht eine Wiederholungsgefahr und betonte das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung. Auch die Tatsache, dass der Mann während seines Aufenthalts in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachging und bereits zuvor wegen Körperverletzung und Beleidigung verurteilt wurde, verstärkte das Ausweisungsinteresse.
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