VG Gelsenkirchen: Ingewahrsamnahme wegen lauter Musik war rechtswidrig – JuraForum.de


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied am 21. Januar 2026 (Az. 17 K 3775/22), dass die Festnahme eines Mannes wegen nächtlicher Musik in Essen nicht gerechtfertigt war.
Im August 2022 feierte der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung seinen Geburtstag. Ab Mitternacht spielten sie dabei laut Musik über eine portable Musikbox. Nachbarn beschwerten sich daraufhin mehrfach über die Ruhestörung, woraufhin die Polizei in den frühen Morgenstunden zweimal eingriff.
Beim ersten Einsatz ermahnte die Polizei das Paar zur Ruhe. Den beiden wurde gedroht, dass bei erneutem Lärm die Musikbox sichergestellt, ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder der Mann in Gewahrsam genommen werde. Beim zweiten Einsatz führten die Beamten den Kläger schließlich in das zentrale Polizeigewahrsam Essen. Die Lebensgefährtin übergab die Musikbox freiwillig, die separat aufbewahrt wurde. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab etwa zwei Promille. Der Mann wurde noch am gleichen Morgen gegen 6:30 Uhr entlassen.
Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen stellte fest, dass die Ingewahrsamnahme rechtswidrig war.
Nach dem Polizeigesetz NRW war die Maßnahme nicht „unerlässlich“, um die Fortsetzung der Ruhestörung zu verhindern. Zwar hatte der Kläger sich uneinsichtig gezeigt und die Herausgabe der Musikbox verweigert, dennoch hätte die Polizei zunächst die Box sicherstellen können, statt sofort in Gewahrsam zu nehmen.
Das Gericht betonte, dass kein Nachweis vorlag, dass eine Ingewahrsamnahme das mildere Mittel gewesen wäre. Auch die Sorge vor einem gewalttätigen Widerstand rechtfertigte die Festnahme nicht. Nachdem die Musikbox übergeben war, hätte der Mann sofort aus dem Gewahrsam entlassen werden müssen, da die Quelle der Ruhestörung bereits gesichert war.
Die Polizei konnte nicht überzeugend darlegen, warum das sofortige Ingewahrsam erforderlich gewesen sei.
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